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'''Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.07.2011, VIII B 18/11''':
 
'''Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.07.2011, VIII B 18/11''':
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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nehmen Betreuer die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen wahr, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können. Die Betreuer unterstützen die Betroffenen rechtlich oder handeln "stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen" (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906). Dabei gehört zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in Vermögensangelegenheiten (vgl. Urteile des BGH vom 9. Januar 2008 VIII ZR 12/07 FamRZ 2008, 680; vom 30. April 2008 XII ZR 110/06, NJW 2008, 2333; BGH-Beschluss vom 21. Oktober 2009 XII ZB 66/08, FamRZ 2010, 199; Sonnenfeld, FamRZ 2009, 1027; Wilde, GmbH-Rundschau 2010, 123). Da der Betreuer gemäß § 1902 des BGB gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist und gemäß § 34 der Abgabenordnung (AO) dessen steuerliche Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen hat (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 34 AO Rz 5, m.w.N.) sind einem Betreuten Pflichtverletzungen seines Betreuers zuzurechnen.
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Nach der Rechtsprechung des BFH nehmen Betreuer die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen wahr, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können. Die Betreuer unterstützen die Betroffenen rechtlich oder handeln "stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen". Dabei gehört zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in Vermögensangelegenheiten. Da der Betreuer gemäß § 1902 BGB gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist und gemäß § 34 AO dessen steuerliche Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen hat, sind einem Betreuten Pflichtverletzungen seines Betreuers zuzurechnen. Im Streitfall gilt das umso mehr, als es nach der Bestellungsurkunde ausdrücklich zum Aufgabenkreis des Klägers gehörte, seine Mutter vor Behörden zu vertreten.
    
'''FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 15.12.2011, 3 K 179/11 und 3 K 180/11''':
 
'''FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 15.12.2011, 3 K 179/11 und 3 K 180/11''':

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