| Zeile 328: |
Zeile 328: |
| | '''OLG Dresden (3. Strafsenat), Beschluss vom 19.11.2001 - 3 Ws 77/01, FamRZ 2002, 1145 = NStZ 2002, 164''': | | '''OLG Dresden (3. Strafsenat), Beschluss vom 19.11.2001 - 3 Ws 77/01, FamRZ 2002, 1145 = NStZ 2002, 164''': |
| | | | |
| − | Keine strafgerichtliche Zuständigkeit für die Entschädigung eines zum Straftermin geladenen Betreuers.
| + | Für die Festsetzung der Entschädigung eines Berufsbetreuers wegen seiner Ladung als gesetzlicher Vertreter zur Strafverhandlung gegen seinen Betreuten ist eine sachliche Zuständigkeit des Strafgerichts nicht begründet. Vielmehr verbleibt es für die Festsetzung von Betreuervergütung und - aufwendungsersatz bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen. |
| | | | |
| | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03. 2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls) = FamRZ 2008, 187 = NJW-RR 2008, 911 = MDR 2007, 1263:''' | | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03. 2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls) = FamRZ 2008, 187 = NJW-RR 2008, 911 = MDR 2007, 1263:''' |
| Zeile 342: |
Zeile 342: |
| | | | |
| | Ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten als Betreuer eingesetzt war, vertrat diesen auch in einem Strafverfahren. Sein Aufgabenkreis umfasste auch die Vertretung vor Gerichten. Der Rechtsanwalt wollte die Gebühren für die Vertretung im Strafverfahren geltend machen, wurde vom AG Mitte allerdings in seinem Anliegen nicht unterstützt. Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts merkte in ihrer Begründung des ablehnenden Beschlusses an, dass § 45 BRAO die gleichzeitige oder zeitlich anschließende Tätigkeit in einem Zweitberuf ausschließe. Hier habe der Betreuer also nicht zeitgleich als Anwalt für seinen Betreuten tätig werden dürfen. Der Aufgabenkreis „Vertretung vor Gerichten“ diene lediglich als Hinweis, worauf der (anwaltliche) Betreuer bei seiner Tätigkeit besonders zu achten habe. Die Notwendigkeit, dass er die Vertretung vor Gericht auch gleich selbst in die Hand nehme, habe zumindest hier nicht bestanden. Aus all dem ergebe sich, dass der anwaltliche Berufsbetreuer seinen Betreuten nicht als Anwalt im Strafverfahren hätte vertreten dürfen. Nach Ansicht der Rechtspflegerin folge daraus – und damit mittelbar aus § 45 BRAO – dass eine gesonderte, über die Pauschalvergütung des VBVG hinausgehende Vergütung für anwaltliche Berufsbetreuer nicht festzusetzen sei. | | Ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten als Betreuer eingesetzt war, vertrat diesen auch in einem Strafverfahren. Sein Aufgabenkreis umfasste auch die Vertretung vor Gerichten. Der Rechtsanwalt wollte die Gebühren für die Vertretung im Strafverfahren geltend machen, wurde vom AG Mitte allerdings in seinem Anliegen nicht unterstützt. Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts merkte in ihrer Begründung des ablehnenden Beschlusses an, dass § 45 BRAO die gleichzeitige oder zeitlich anschließende Tätigkeit in einem Zweitberuf ausschließe. Hier habe der Betreuer also nicht zeitgleich als Anwalt für seinen Betreuten tätig werden dürfen. Der Aufgabenkreis „Vertretung vor Gerichten“ diene lediglich als Hinweis, worauf der (anwaltliche) Betreuer bei seiner Tätigkeit besonders zu achten habe. Die Notwendigkeit, dass er die Vertretung vor Gericht auch gleich selbst in die Hand nehme, habe zumindest hier nicht bestanden. Aus all dem ergebe sich, dass der anwaltliche Berufsbetreuer seinen Betreuten nicht als Anwalt im Strafverfahren hätte vertreten dürfen. Nach Ansicht der Rechtspflegerin folge daraus – und damit mittelbar aus § 45 BRAO – dass eine gesonderte, über die Pauschalvergütung des VBVG hinausgehende Vergütung für anwaltliche Berufsbetreuer nicht festzusetzen sei. |
| | + | |
| | + | '''AG Köln, Beschluss vom 11.09.2013, 707 Ds 16/13''': |
| | + | |
| | + | Eine Entschädigung nach JVEG kann nur verlangt werden, soweit die Voraussetzungen des JVEG vorliegen und eine entsprechende Verweisung aus der Strafprozessordnung vorhanden ist. Für Zeugen findet sich die entsprechende Verweisung in § 71 StPO. Für gesetzliche Vertreter ist keine Verweisung in der StPO vorgesehen. Insoweit käme eine Entschädigung nach JVEG lediglich dann in Betracht, wenn der gesetzliche Vertreter Zeuge im Sinne des JVEG bzw. im Sinne des § 71 StPO wäre. Nach Auslegung der §§ 1, 19 JVEG sowie 71 StPO ist dies nicht der Fall. Nach dem Wortlaut ist der gesetzliche Vertreter, so er sich auf die Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnisse beschränkt, unproblematisch nicht als Zeuge im Wortsinne anzusehen. Im vorliegenden Falle hat er dies getan. Er hat lediglich über solche Tatsachen berichtet, die er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über den Angeklagten erfahren hat und damit eine Vertretung bei Behörden – nämlich den Justizbehörden – für den Angeklagten wahrgenommen. Anders wäre dies möglicherweise zu betrachten, wenn Umstände der konkreten Tat mitgeteilt worden wären. So liegt es hier aber nicht. |
| | | | |
| | == Siehe auch== | | == Siehe auch== |