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Hat ein Beamter durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, so ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn ansonsten nicht lösbare Beamtenverhältnis zu beenden. Die darin liegende Härte sei für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, betont die landesweit für Disziplinarrecht zuständige Dritten Kammer des Verwaltungsgerichts Trier. Das Urteil vom 23.06.2015 (Az.: 3 K 2202/14.TR) erging im Fall eines Polizeibeamten, der über mehrere Jahre hinweg berufsmäßig Betreuungen übernommen hatte, unter anderem, ohne die Einnahmen zu versteuern oder ein Gewerbe anzumelden. Auch der Dienstherr war nicht in Kenntnis gesetzt worden.
 
Hat ein Beamter durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, so ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn ansonsten nicht lösbare Beamtenverhältnis zu beenden. Die darin liegende Härte sei für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, betont die landesweit für Disziplinarrecht zuständige Dritten Kammer des Verwaltungsgerichts Trier. Das Urteil vom 23.06.2015 (Az.: 3 K 2202/14.TR) erging im Fall eines Polizeibeamten, der über mehrere Jahre hinweg berufsmäßig Betreuungen übernommen hatte, unter anderem, ohne die Einnahmen zu versteuern oder ein Gewerbe anzumelden. Auch der Dienstherr war nicht in Kenntnis gesetzt worden.
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'''BVerwG, Beschluss vom 26.02.2020 – 1 WB 9.19'''
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Die Bestellung eines Soldaten zum Betreuer der Lebensgefährtin stellt für sich genommen noch keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien der Bundeswehr dar, aus dem sich ein Anspruch auf wohnortnahe Verwendung ergeben kann.
    
==Rechtsprechung bei Veruntreuung==
 
==Rechtsprechung bei Veruntreuung==