# Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche [[Anhörung]] regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das [[Sachverständigengutachten]] dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 - FamRZ 2016, 1148). | # Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche [[Anhörung]] regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das [[Sachverständigengutachten]] dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 - FamRZ 2016, 1148). |