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=Unterschriftsbeglaubigung durch Betreuungsbehörden=
 
=Unterschriftsbeglaubigung durch Betreuungsbehörden=
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Im Rahmen der Neuregelungen, die das [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] mit sich bringt, findet sich auch eine Ergänzung des Paragraphen 6 des [[Betreuungsbehördengesetz]]es. Geregelt ist hier, dass eine Urkundsperson der [[Betreuungsbehörde]] seit 1.7.2005 Unterschriften und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en beglaubigen kann.
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Im Rahmen der Neuregelungen, die das [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] mit sich brachte, fand sich auch eine Ergänzung des Paragraphen 6 des [[Betreuungsbehördengesetz]]es. Geregelt ist hier, dass eine Urkundsperson der [[Betreuungsbehörde]] seit 1.7.2005 Unterschriften und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en öffentlich beglaubigen kann.
    
==Intention des Gesetzgebers==
 
==Intention des Gesetzgebers==

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