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===Grundbuchordnung/Melderecht===
 
===Grundbuchordnung/Melderecht===
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Im Bereich des Melderechtes bringt das [[2. BtÄndG]] eine ausdrückliche Anerkennung von Vollmachten, die gem. § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigt sind, mit sich. Auch die Grundbuchordnung sieht öffentlich beglaubigte Vollmachten als Voraussetzung für Änderungen des Grundbuches vor (§§ 29, 32 GBO). Durch die Ergänzung des {{Zitat de §|6|btbg}}  Abs. 2 BtBG im Rahmen des Gesetzes vom 6.7.2009 (BGBl. I. S 1696) wird klargestellt, dass die Beglaubigung der Betreuungsbehörde eine "öffentliche" und somit auch für Grundbuchänderungen geeignet ist.
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Auch die Grundbuchordnung sieht öffentlich beglaubigte Vollmachten als Voraussetzung für Änderungen des Grundbuches vor (§§ 29, 32 GBO). Durch die Ergänzung des {{Zitat de §|6|btbg}}  Abs. 2 BtBG im Rahmen des Gesetzes vom 6.7.2009 (BGBl. I. S 1696) wird klargestellt, dass die Beglaubigung der Betreuungsbehörde eine "öffentliche" und somit auch für Grundbuchänderungen geeignet ist.
    
==Konkretes Vorgehen bei der Beglaubigung==
 
==Konkretes Vorgehen bei der Beglaubigung==

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