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Ein Betreuer bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er beabsichtigt, in den Abbruch einer medizinischen Behandlung des Betreuten einzuwilligen und keine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Diese Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme oder deren Widerruf dem Willen des Betreuten entspricht. In diesem Fall kann dem Betreuer nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung gemacht werden.
 
Ein Betreuer bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er beabsichtigt, in den Abbruch einer medizinischen Behandlung des Betreuten einzuwilligen und keine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Diese Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme oder deren Widerruf dem Willen des Betreuten entspricht. In diesem Fall kann dem Betreuer nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung gemacht werden.
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'''OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.02.2018, 2 Ws 60/18''':
 
'''OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.02.2018, 2 Ws 60/18''':
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# Bei der Entscheidung über eine medizinische [[Zwangsbehandlung]] (hier Zwangsmedikation) einer gemäß § 63 StGB untergebrachten Person hat die Strafvollstreckungskammer nach Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG das Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 BGB zu beachten und in den Entscheidungsgründen zu erörtern.
 
# Bei der Entscheidung über eine medizinische [[Zwangsbehandlung]] (hier Zwangsmedikation) einer gemäß § 63 StGB untergebrachten Person hat die Strafvollstreckungskammer nach Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG das Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 BGB zu beachten und in den Entscheidungsgründen zu erörtern.
 
# Der Untergebrachte ist vor einer Entscheidung über die Anordnung der medizinischen Zwangsbehandlung im Regelfall mündlich anzuhören.
 
# Der Untergebrachte ist vor einer Entscheidung über die Anordnung der medizinischen Zwangsbehandlung im Regelfall mündlich anzuhören.
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'''LG Osnabrück, Beschluss vom 10.01.2020, 4 T 8/20, 4 T 9/20, 4 T 10/20'''
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Zur Auslegung einer Patientenverfügung, wenn diese allein dem Zweck dient, den Betroffenen vor einer psychiatrischen [[Zwangsbehandlung]] zu schützen. In diesen Fällen steht die Verfügung der zwangsweisen Anordnung somatischer Behandlungen nicht entgegen. Eine Patientenverfügung ist nicht zur Verweigerung einer medikamentösen Maßnahme geeignet, die zulässigerweise zum Schutz Dritter erfolgt. § 21a Abs. 1 Nr. 2 NPsychKG ist dahingehend restriktiv auszulegen, dass eine Patientenverfügung eine Zwangsbehandlung nur verhindern kann, wenn ausschließlich eine Eigengefährdung vorliegt.
    
==Schweiz==
 
==Schweiz==

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