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'''LG Osnabrück, Beschluss vom 10.01.2020, 4 T 8/20, 4 T 9/20, 4 T 10/20'''
 
'''LG Osnabrück, Beschluss vom 10.01.2020, 4 T 8/20, 4 T 9/20, 4 T 10/20'''
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Zur Auslegung einer Patientenverfügung, wenn diese allein dem Zweck dient, den Betroffenen vor einer psychiatrischen Zwangsbehandlung zu schützen. In diesen Fällen steht die Verfügung der zwangsweisen Anordnung somatischer Behandlungen nicht entgegen. Eine Patientenverfügung ist nicht zur Verweigerung einer medikamentösen Maßnahme geeignet, die zulässigerweise zum Schutz Dritter erfolgt. § 21a Abs. 1 Nr. 2 NPsychKG ist dahingehend restriktiv auszulegen, dass eine Patientenverfügung eine Zwangsbehandlung nur verhindern kann, wenn ausschließlich eine Eigengefährdung vorliegt.
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Zur Auslegung einer [[Patientenverfügung]], wenn diese allein dem Zweck dient, den Betroffenen vor einer psychiatrischen Zwangsbehandlung zu schützen. In diesen Fällen steht die Verfügung der zwangsweisen Anordnung somatischer Behandlungen nicht entgegen. Eine Patientenverfügung ist nicht zur Verweigerung einer medikamentösen Maßnahme geeignet, die zulässigerweise zum Schutz Dritter erfolgt. § 21a Abs. 1 Nr. 2 NPsychKG ist dahingehend restriktiv auszulegen, dass eine Patientenverfügung eine Zwangsbehandlung nur verhindern kann, wenn ausschließlich eine Eigengefährdung vorliegt.
    
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==
 
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==

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