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Waren mehrere berufsmäßig tätige Betreuer bereits vor dem 01.07.2005 bestellt, so stellt gleichwohl die durch § 1899 Abs. 1 S. 3 BGB eingeführte Gesetzesänderung (im Rahmen des [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]]es) einen wichtigen Grund zur [[Betreuerwechsel|Entlassung]] eines dieser Betreuer dar (Fortführung der Rechtsprechung OLG München vom 07.11.2005, BtPrax 2006, 34).
 
Waren mehrere berufsmäßig tätige Betreuer bereits vor dem 01.07.2005 bestellt, so stellt gleichwohl die durch § 1899 Abs. 1 S. 3 BGB eingeführte Gesetzesänderung (im Rahmen des [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]]es) einen wichtigen Grund zur [[Betreuerwechsel|Entlassung]] eines dieser Betreuer dar (Fortführung der Rechtsprechung OLG München vom 07.11.2005, BtPrax 2006, 34).
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'''[http://lexetius.com/2006,748 BGH, Beschluss vom 15.03.2006]; IV ZR 32/05'''; MDR 2006, 1250 = FamRZ 2006, 942 = NJW-RR 2006, 937 = VersR 2007, 225'''
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'''BGH, Beschluss vom 15.3.2006; IV ZR 32/05'''; MDR 2006, 1250 = FamRZ 2006, 942 = NJW-RR 2006, 937 = VersR 2007, 225'''
    
Zur Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung (hier: ordnungsgemäße Vertretung einer Partei) bei von der Vorinstanz abweichender Beurteilung der Rechtslage durch das Rechtsmittelgericht.
 
Zur Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung (hier: ordnungsgemäße Vertretung einer Partei) bei von der Vorinstanz abweichender Beurteilung der Rechtslage durch das Rechtsmittelgericht.
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'''BGH v. 5.3.2008 - XII ZB 2/07, NJW-RR 2008, 963 = FamRZ 2008, 1156:
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# Ist der Vater eines minderjährigen Erben zum (Verwaltungs-) Testamentsvollstrecker bestellt worden, so kommt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB) zur Wahrnehmung der Rechte des Erben aus den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteilen auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater Mitgesellschafter und die Mutter von der Vertretung des Kindes für das ererbte Vermögen ausgeschlossen ist; denn die mit einer solchen Pflegschaft einhergehende Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vaters ändert an dessen Verwaltungsbefugnissen als Testamentsvollstrecker nichts.
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# Ob in einem solchen Fall eine Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Vater als Testamentsvollstrecker angeordnet werden muss, ist – im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung – im Einzelfall zu entscheiden.
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# Ein „typischer” Interessengegensatz wird zwar im Regelfall die Annahme rechtfertigen, dass es auch im zu entscheidenden Einzelfall zu Konfliktsituationen kommen kann, denen durch die Bestellung eines Pflegers rechtzeitig vorgebeugt werden sollte. Anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn auf Grund der bisherigen Erfahrungen und des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Vater und Kind keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, der Vater werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Belange des Kindes nicht in gebotenem Maße wahren und fördern.
    
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2008, 20 W 105/08''', Rpfleger 2008, 637 = FGPrax 2009, 18
 
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2008, 20 W 105/08''', Rpfleger 2008, 637 = FGPrax 2009, 18

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