Nur bei geschäftsunfähigen Betreuten ist der Abschluss eines Ehevertrags durch den Betreuer zulässig; aufgrund der obigen Ausführungen kann dies nur Fälle betreffen, in denen der Ehevertrag nicht zugleich mit der Ehe geschlossen werden soll, sondern später Geschäftsunfähigkeit des Ehepartners eingetreten ist (§ 1411 Abs. 2). Auch hier ist vormg. Genehmigung erforderlich; Gütergemeinschaft kann durch den Betreuer nicht vereinbart oder aufgehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in der Kommentarliteratur empfohlen, dass der Ehevertrag durch den Betreuten und den Betreuer mit betr.ger. Genehmigung geschlossen wird (Damrau/Zimmermann, {{Zitat de §|1902|bgb}} Rz 8, Neuhausen RNotZ 2003, 157/167). | Nur bei geschäftsunfähigen Betreuten ist der Abschluss eines Ehevertrags durch den Betreuer zulässig; aufgrund der obigen Ausführungen kann dies nur Fälle betreffen, in denen der Ehevertrag nicht zugleich mit der Ehe geschlossen werden soll, sondern später Geschäftsunfähigkeit des Ehepartners eingetreten ist (§ 1411 Abs. 2). Auch hier ist vormg. Genehmigung erforderlich; Gütergemeinschaft kann durch den Betreuer nicht vereinbart oder aufgehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in der Kommentarliteratur empfohlen, dass der Ehevertrag durch den Betreuten und den Betreuer mit betr.ger. Genehmigung geschlossen wird (Damrau/Zimmermann, {{Zitat de §|1902|bgb}} Rz 8, Neuhausen RNotZ 2003, 157/167). |