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Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]
 
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]
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===Strafbefehl===
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Bei Strafbefehlen besteht außerdem die Möglichkeit, als [[gesetzlicher Vertreter]] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der 2wöchigen Einspruchsfrist zu beantragen (§ 44 StPO). Die Zustellung ist grundsätzlich auch an einen Geschäftsunfähigen möglich. Der Antrag muss zwingend Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund sowie den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 45, Anm. 5). Es ist also ein Sachverhalt vorzutragen, der die Fristversäumnis als nicht schuldhaft darstellt. Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. Die Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag sind ferner glaubhaft zu machen.
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Die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung beträgt eine Woche (§ 45 Abs. 1 StPO) ab Kenntnis des Betreuers. Voraussetzung ist, dass der Betreute die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat. Das kann je nach seiner Krankheit anzunehmen sein.Gegen die Verwerfung einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, § 46 Abs. 2 StPO, das binnen einer Woche einzulegen ist, § 311 Abs. 2 StPO. Die Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen nicht überspannt werden. Andernfalls würden die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG vereitelt.
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Rechtsprechung dazu:
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'''LG Berlin, Urt v 28.05.2001, 525 Qs 8/01'''; BtPrax 2002,87 (m. Anm. Meier S. 62)
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Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er aufgrund seiner Erkrankung ohne Verschulden daran gehindert ist die Einspruchsfrist wahrzunehmen. Das Hindernis im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist erst an dem Tag weggefallen, an dem der Vertreter die Versäumung der Einspruchsfrist erkennt, oder aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
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===Wiederaufnahme des Verfahrens?===
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Im übrigen besteht außerdem die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens (und einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit) zu beantragen. Dazu müssen nur neue Beweise vorgelegt werden, die die [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] belegen,  z.B. ein Gutachten, das dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt war (§ 359 Nr. 5 StPO). Dieser Beweis muss bei der Anbtragstellung bereits existieren, es genügt nicht, dass man die Einholung eines solchen Gutachtens zugleich beantragt.
    
===Rechtsprechung===
 
===Rechtsprechung===