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=== Sachverständigengutachten ===
 
=== Sachverständigengutachten ===
 
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Die [[Betreuerbestellung]] setzt ein vom Gericht in Auftrag gegebenes [[Sachverständigengutachten]] eines [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Ein (selbst vorgelegtes) ärztliches [[wikipedia:de:Attest|Zeugnis]], ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen.  
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Die [[Betreuerbestellung]] setzt ein vom Gericht in Auftrag gegebenes [[Sachverständigengutachten]] eines [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Ein (selbst vorgelegtes) [[Arztzeugnis]], ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen.  
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Das [[Sachverständigengutachten]] soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen ({{Zitat de §|68b|fgg}} FGG).  
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Das [[Sachverständigengutachten]] soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen (§ 280 FamFG).  
 
Es sollte beinhalten: Sachverhalt, [[wikipedia:de:Anamnese|Vorgeschichte]], [[wikipedia:de:Diagnose|Untersuchungsergebnisse]], Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung.
 
Es sollte beinhalten: Sachverhalt, [[wikipedia:de:Anamnese|Vorgeschichte]], [[wikipedia:de:Diagnose|Untersuchungsergebnisse]], Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung.
 
Der [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständige]] hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen.  
 
Der [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständige]] hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen.  
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Die Feststellung einer psychischen [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, {{Rspr|3Z BR 246/01}}, [[BtPrax]] 2002, 37
 
Die Feststellung einer psychischen [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, {{Rspr|3Z BR 246/01}}, [[BtPrax]] 2002, 37
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Die Qualifikation des [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] ist im [[Betreuungsverfahren]]  (anders als im [[Unterbringungsverfahren]]) nicht gesetzlich definiert. Häufig wird es ein Arzt sein, es können aber auch andere Berufsprofessionen als Sachverständige herangezogen werden (z.B. [[wikipedia:de:Psychologe|Psychologe]]n, [[wikipedia:de:Sozialarbeiter|Sozialarbeiter]], Sozialpädagogen, Heilpädagogen usw.). Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ([[wikipedia:de:JVEG|JVEG]]) bezahlt.
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Die Qualifikation des [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] ist inzwischen dahin gehend geregelt, dass ein Facharzt für Psychiatrie sein soll, zumindest muss der Arzt Erfahrungen auf diesem Gebiet haben. Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ([[wikipedia:de:JVEG|JVEG]]) bezahlt.
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Aus {{Zitat de §|15|fgg}} FGG in Verbindung mit {{Zitat de §|406|zpo}} ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen ({{Zitat de §|42|zpo}} ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird. Sollten sich die Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Gutachten selbst ergeben, kann die Ablehnung auch noch innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens erfolgen ({{Zitat de §|406|zpo}} Abs. 2 Satz 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Dass der Sachverständige den Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer geschlossenen [[Unterbringung]], bereits behandelt hat, steht seiner Bestellung nach herrschender Auffassung nicht zwingend entgegen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 11; OLG Hamm Beschluss vom 07.12.2004, {{Rspr|15 W 398/04}}).
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Aus {{Zitat de §|406|zpo}} ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen ({{Zitat de §|42|zpo}} ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird. Sollten sich die Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Gutachten selbst ergeben, kann die Ablehnung auch noch innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens erfolgen ({{Zitat de §|406|zpo}} Abs. 2 Satz 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Dass der Sachverständige den Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer geschlossenen [[Unterbringung]], bereits behandelt hat, steht seiner Bestellung nach herrschender Auffassung nicht zwingend entgegen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 11; OLG Hamm Beschluss vom 07.12.2004, {{Rspr|15 W 398/04}}).
    
Siehe auch unter [[Sachverständigengutachten]].
 
Siehe auch unter [[Sachverständigengutachten]].