3. Ein Vereinsbetreuer nach § 1896 ff BGB kann aber "gleichwertige Tätigkeiten" nach Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR ausüben, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, auch wenn der Vereinsbetreuer keinerlei Befugnisse auf Grundlage des PsychKG ausübt. Eine Tätigkeit als privatrechtlicher Betreuer, die die Befugnis zur Unterbringung nach § 1906 BGB vorsieht, wird demgegenüber von der Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR erfasst. | 3. Ein Vereinsbetreuer nach § 1896 ff BGB kann aber "gleichwertige Tätigkeiten" nach Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR ausüben, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, auch wenn der Vereinsbetreuer keinerlei Befugnisse auf Grundlage des PsychKG ausübt. Eine Tätigkeit als privatrechtlicher Betreuer, die die Befugnis zur Unterbringung nach § 1906 BGB vorsieht, wird demgegenüber von der Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR erfasst. |