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Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] ist während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert, dass heißt, dass er bei Unfällen während der Betreuungstätigkeit und bei entsprechenden Wegeunfällen bessere Leistungen der Unfallversicherung erhält, als dies z.B. bei der Krankenkasse üblich ist. Alle ehrenamtlichen Betreuer sind ohne besondere Anmeldung kostenfrei unfallversichert. Zuständig für ehrenamtliche Betreuer ist die Eigenunfallversicherung des jeweiligen Bundeslandes. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.
 
Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] ist während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert, dass heißt, dass er bei Unfällen während der Betreuungstätigkeit und bei entsprechenden Wegeunfällen bessere Leistungen der Unfallversicherung erhält, als dies z.B. bei der Krankenkasse üblich ist. Alle ehrenamtlichen Betreuer sind ohne besondere Anmeldung kostenfrei unfallversichert. Zuständig für ehrenamtliche Betreuer ist die Eigenunfallversicherung des jeweiligen Bundeslandes. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.
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Auch für [[Berufsbetreuer]] setzt sich die Auffassung durch, dass dieser in der Berufsgenossenschaft pflichtversichert ist (vgl. z.B. [[wikipedia:de:Sozialgericht|Sozialgericht]] Berlin, Urteil vom 12.12.2000, {{Rspr|S 68 U 2841/00}}, BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin {{Rspr|L 3 U 20/01}} v. 12.9.2002 = E-LSG U-174; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, {{Rspr|L 9 U 315/04}}, BtPrax 2007, 222 = FamRZ 2007, 1770; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2003, {{Rspr|L 17 U 54/02}}, NZA 2004, 86).  
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Auch für [[Berufsbetreuer]] setzt sich die Auffassung durch, dass dieser in der Berufsgenossenschaft pflichtversichert ist (vgl. z.B. [[wikipedia:de:Sozialgericht|Sozialgericht]] Berlin, Urteil vom 12.12.2000, {{Rspr|S 68 U 2841/00}}, BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin {{Rspr|L 3 U 20/01}} v. 12.9.2002 = E-LSG U-174; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, {{Rspr|L 9 U 315/04}}, BtPrax 2007, 222 = FamRZ 2007, 1770; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2003, {{Rspr|L 17 U 54/02}}, NZA 2004, 86); LSG Hessen, 18.12.2012 - L 3 U 215/11.
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Zuständig für Berufsbetreuer und [[Vereinsbetreuer]]: BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg, [http://www.bgw-online.de  http://www.bgw-online.de]. Hier ist allerdings eine spezielle Anmeldung nötig. Für anwaltliche Berufsbetreuer ist abweichend die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig (http://www.vbg.de).
 
Zuständig für Berufsbetreuer und [[Vereinsbetreuer]]: BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg, [http://www.bgw-online.de  http://www.bgw-online.de]. Hier ist allerdings eine spezielle Anmeldung nötig. Für anwaltliche Berufsbetreuer ist abweichend die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig (http://www.vbg.de).