Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.
Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.
+
+
'''LG Potsdam, Urteil vom 11. Februar 2016 – 27 Ns 89/15'''
+
+
Ein Betreuungsverhältnis begründet keine strafrechtliche Garantenstellung. Ein Betreuer hat nicht rechtlich im Sinne des § 13 StGB dafür einzustehen, dass der Betroffene ungefährdet blieb. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betreuungsrechts gerade nicht.
'''BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18''', FamRZ 2018,1778 = NStZ-RR 2018, 347, 349
'''BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18''', FamRZ 2018,1778 = NStZ-RR 2018, 347, 349