*LG Zweibrücken vom 20.07.1999, 4 T 167/99, BtPrax 1999, 244
*LG Zweibrücken vom 20.07.1999, 4 T 167/99, BtPrax 1999, 244
*VerwG Neustadt vom 10.06.1999, 3 L 1535/99.NW, FamRZ 2000, 1049
*VerwG Neustadt vom 10.06.1999, 3 L 1535/99.NW, FamRZ 2000, 1049
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'''BVerfG Beschluss vom 29. Januar 2019, 2 BvC 62/14'''
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Die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG sind verfassungswidrig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren einer Wahlprüfungsbeschwerde von acht Beschwerdeführern entschieden und festgestellt, dass die von diesen Regelungen betroffenen Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. durch ihren Ausschluss von der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag in ihren Rechten verletzt sind. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann zwar verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht. § 13 Nr. 2 BWahlG genügt aber den Anforderungen an gesetzliche Typisierungen nicht, weil der Kreis der von der Regelung Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt wird. § 13 Nr. 3 BWahlG ist schon nicht geeignet, Personen zu erfassen, die regelmäßig nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen.
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Nach der Eilentscheidung des BVerfG vom 15.4.2019, 2 BvQ 22/19 müssen Betreute auf Antrag auch in das Wählerverzeichnis zur Europawahl am 26.5.219 eingetragen werden. Der Antrag dazu muss spätestens am 5.5.2019 beim kommunalen Wahlamt gestellt worden sein.