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Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII genannte Vermögenswert (das selbstbewohnte Hausgrundstück) wird nicht mitgerechnet; vorausgesetzt, bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ,,angemessenes Hausgrundstück", das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird.  
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Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII genannte Vermögenswert (das selbstbewohnte Hausgrundstück) wird nicht mitgerechnet; vorausgesetzt, bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ,,angemessenes Hausgrundstück", das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird.
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Rechtsprechung:
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'''LG Augsburg, Beschluss v. 06.04.2017 – 051 T 258/17''', RPfleger 2018, 172 = FamRZ 2017, 1420 = ErbR 2017, 745 = ZEV 2017, 525
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# Die Staatskasse ist bei einer Beschwerde nach § 81 Abs. 2 GNotKG erinnerungsbefugt, wenn sie materiell beschwert ist; die im Erinnerungsverfahren gestellten Anträge sind dafür unerheblich.
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# Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann (sog. Behindertentestamente) sind grundsätzlich nicht sittenwidrig (vgl. BGH BeckRS 2017, 103144).
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# Für die Jahresgebühr einer Dauerbetreuung wird nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 11101 KV-GNotKG das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; sowohl Aktiva als auch Passiva sind zu bewerten, wobei zweifelhafte Ansprüche mit ihrem nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu schätzenden wirtschaftlichen Wert anzusetzen sind.
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# Wenn der Betroffene (beschränkter) Vorerbe ist, ist bei der Bewertung des Vermögens nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu  Nr. 11101 KV-GNotGK das Anwartschaftsrecht des Nacherben zu bewerten und als Passivposten abzuziehen; auch die anderslautende Regelung des Nr. 276 der Richtlinien der bayerischen Bezirksrevisoren 2014 führt zu keinem anderen Ergebnis.
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'''OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 –34 Wx 165/18 Kost'''
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Ist einer betreuten Person durch sogenanntes Behindertentestament eine Erbschaft als nicht befreiter Vorerbin bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, so ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind.
    
====Bruchteile eines Jahres====
 
====Bruchteile eines Jahres====

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