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Die Unterbringungsgenehmigung ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 2 BGB) des [[Betreuungsgericht]]es erfolgt auf Antrag des [[Betreuer]]s oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom [[Betreuungsgericht]] selbst angeordnet werden ({{Zitat de §|1846|bgb}} BGB). In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.
 
Die Unterbringungsgenehmigung ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 2 BGB) des [[Betreuungsgericht]]es erfolgt auf Antrag des [[Betreuer]]s oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom [[Betreuungsgericht]] selbst angeordnet werden ({{Zitat de §|1846|bgb}} BGB). In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.
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'''AG Fulda, Beschluss vom 23.04.2019, 85 XVII 247/16'''
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Allein der Betreuer entscheidet, welche Freiheitsbeschränkungen nach § 1906 BGB er veranlassen will und welche Tatsachen er zum Anlass für solche Maßnahmen nimmt. Durch diese Entscheidung legt der Betreuer den Verfahrensgegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 1906 Abs. 2 BGB fest. Dies macht es erforderlich, dass der Betreuer dem Gericht nicht nur die gewünschte Unterbringungsmaßnahme bezeichnet, sondern auch den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt angibt. Nur innerhalb des so festgelegten Verfahrensgegenstandes hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
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Das Gericht ist nicht befugt, dem Betreuer die Genehmigung aufgrund anderer Umstände zu erteilen als derjenigen, auf die er seine Maßnahme stützt. Das Gericht hat nicht nach solchen anderen Unterbringungsgründen zu forschen.
    
== Gerichtliches Verfahren ==
 
== Gerichtliches Verfahren ==

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