Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
194 Bytes hinzugefügt ,  10:07, 2. Jul. 2019
Zeile 340: Zeile 340:  
# Das Gebot der Bestellung eines externen Sachverständigen nach § 329 Abs. 5 FamFG erfasst nur die (unmittelbare) Verlängerung einer Zwangsbehandlung von mehr als zwölf Wochen. Liegt demgegenüber eine - nicht rechtsmissbräuchliche - zeitliche Unterbrechung zwischen verschiedenen Zwangsbehandlungen vor, ist nach § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG lediglich der zwangsbehandelnde Arzt als Sachverständiger ausgeschlossen.
 
# Das Gebot der Bestellung eines externen Sachverständigen nach § 329 Abs. 5 FamFG erfasst nur die (unmittelbare) Verlängerung einer Zwangsbehandlung von mehr als zwölf Wochen. Liegt demgegenüber eine - nicht rechtsmissbräuchliche - zeitliche Unterbrechung zwischen verschiedenen Zwangsbehandlungen vor, ist nach § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG lediglich der zwangsbehandelnde Arzt als Sachverständiger ausgeschlossen.
 
# § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG BW (Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung durch Zwangsbehandlung) ist verfassungsgemäß.
 
# § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG BW (Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung durch Zwangsbehandlung) ist verfassungsgemäß.
 +
 +
 +
'''AG Fulda, Beschluss vom 05.05.2019, 85 XIV 159/19 L'''
 +
 +
Ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 20 PsychKHG (Hessen) sind gegenüber ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 1906a BGB subsidiär.
    
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==
 
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==

Navigationsmenü