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# Die maßgeblichen Vorschriften sind ebenso wie die Bestimmungen der §§ 321 ff. FamFG davon geprägt, sämtliche in engem sachlichen Zusammenhang mit Zwangseinweisungssituationen stehenden Lebenssachverhalte einschließlich der Überprüfung von Einzelmaßnahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen.
 
# Die maßgeblichen Vorschriften sind ebenso wie die Bestimmungen der §§ 321 ff. FamFG davon geprägt, sämtliche in engem sachlichen Zusammenhang mit Zwangseinweisungssituationen stehenden Lebenssachverhalte einschließlich der Überprüfung von Einzelmaßnahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen.
 
# Vollzugsangelegenheiten im Sinne des § 327 Abs. 1 FamFG sind sämtliche Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung einer Unterbringung, d.h. auch die Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person sowie sonstige damit zusammenhängende Maßnahmen wie die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs.
 
# Vollzugsangelegenheiten im Sinne des § 327 Abs. 1 FamFG sind sämtliche Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung einer Unterbringung, d.h. auch die Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person sowie sonstige damit zusammenhängende Maßnahmen wie die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs.
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'''AG Fulda, Beschluss vom 18.04.2019, 85 XIV 182/19 L'''
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# Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 PsychKHG (Hessen) kommen nur für Personen in Betracht, die nach dem PsychKHG und nicht nach anderen Vorschriften untergebracht sind.
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# Aufgrund der Mitteilung eines Dritten kann das Gericht dem Betreuer ohne dessen Willen keine Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB erteilen.
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'''AG Fulda, Beschluss vom 05.05.2019, 85 XIV 159/19 L'''
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Ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 20 PsychKHG (HE) sind gegenüber ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 1906a BGB subsidiär.
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'''AG Fulda, Beschluss vom 18.06.2019, 87 XIV 280/19 L'''
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Vorlagebeschluss zu der Frage: Ist § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKHG-HE in der Fassung des Hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten - Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. 2017, 66) mit Art 2 Abs. 2, S. 2, S. 3 iVm Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar?
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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