Nicht als Vermögen im Sozialhilferecht (sowie bei ALG 2 und bei der Betreuervergütung) gelten selbstbewohnte angemessene Hausgrundstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII). Hierbei kommt es auf die Grundstücks- und Wohnungsgröße an.
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Nicht als [[Schonvermögen|Vermögen]] im Sozialhilferecht (sowie bei ALG 2 und bei der Betreuervergütung) gelten selbstbewohnte angemessene Hausgrundstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII). Hierbei kommt es auf die Grundstücks- und Wohnungsgröße an.