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'''BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18''':
 
'''BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18''':
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Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 XII ZB 370/17 juris).
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Der in einer [[Unterbringungssache]] bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 XII ZB 370/17 juris).
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''' BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - XII ZB 570/18''':
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# Eine Anhörung des Betroffenen im [[Betreuungsverfahren]], die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - FamRZ 2018, 705).
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# Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten [[Gutachten]]s hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 536/16 - FamRZ 2017, 1324).
    
==Betreuer und Verfahrenspfleger==
 
==Betreuer und Verfahrenspfleger==

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