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==Bestattungsvertrag und Sozialhilfe==
 
==Bestattungsvertrag und Sozialhilfe==
Immer mehr Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung sind nicht in der Lage. die Kosten für den Heimplatz aus ihrem eigenen Vermögen zu bestreiten, so dass der Sozialhilfeträger einspringen muss, um die ungedeckten Kosten zu übernehmen. Den Empfängern der Sozialhilfe bleibt in diesem Fall ein Schonvermögen von lediglich 2.600,- €. Das Sozialgericht Aachen hat in einem Urteil vom 11.10.2011, S 20 SO 134/10 entschieden, dass dennoch ein Betrag in Höhe von 8.800,- € als Bestattungsvorsorgefreibetrag angemessen sein kann.
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Immer mehr Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung sind nicht in der Lage. die Kosten für den Heimplatz aus ihrem eigenen Vermögen zu bestreiten, so dass der Sozialhilfeträger einspringen muss, um die ungedeckten Kosten zu übernehmen. Den Empfängern der Sozialhilfe bleibt in diesem Fall ein Schonvermögen von lediglich 2.600,- € (seit 1.4.2017 5.000 €).
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Das Sozialgericht Aachen hat in einem Urteil vom 11.10.2011, S 20 SO 134/10 entschieden, dass dennoch ein Betrag in Höhe von 8.800,- € als Bestattungsvorsorgefreibetrag angemessen sein kann.
    
Die schwerbehinderte und pflegebedürftige Klägerin lebt in einem Pflegeheim. Im Jahr 2010 beantragte sie, da ihre Renteneinkünfte nicht ausreichten, die Übernahme der ungedeckten Heimkosten durch den Sozialhilfeträger. Dabei legte sie ihre Vermögensverhältnisse offen. Unter anderem verfügte sie neben kleineren Sparbeträgen über einen Anspruch aus einem Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 8.800,- €. Diesen Vertrag hatte die Klägerin bereits Monate vor Einzug in die Einrichtung mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen, um ihre spätere Bestattung sichern zu können. Der zuständige Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der ungedeckten Heimkosten mit der Begründung ab, ein Betrag in Höhe von 2.500,- € sei für eine angemessene und würdige Bestattung ausreichend. Nach Abzug eines Vermögensfreibetrags in Höhe von 2.600,- € und Kosten für eine angemessene Beerdigung in Höhe von 2.500,- € verbliebe der Antragstellerin noch ein Betrag auf ihren Sparkonten, der einem Sozialhilfeanspruch entgegenstehe. Dagegen klagte die Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren.  
 
Die schwerbehinderte und pflegebedürftige Klägerin lebt in einem Pflegeheim. Im Jahr 2010 beantragte sie, da ihre Renteneinkünfte nicht ausreichten, die Übernahme der ungedeckten Heimkosten durch den Sozialhilfeträger. Dabei legte sie ihre Vermögensverhältnisse offen. Unter anderem verfügte sie neben kleineren Sparbeträgen über einen Anspruch aus einem Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 8.800,- €. Diesen Vertrag hatte die Klägerin bereits Monate vor Einzug in die Einrichtung mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen, um ihre spätere Bestattung sichern zu können. Der zuständige Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der ungedeckten Heimkosten mit der Begründung ab, ein Betrag in Höhe von 2.500,- € sei für eine angemessene und würdige Bestattung ausreichend. Nach Abzug eines Vermögensfreibetrags in Höhe von 2.600,- € und Kosten für eine angemessene Beerdigung in Höhe von 2.500,- € verbliebe der Antragstellerin noch ein Betrag auf ihren Sparkonten, der einem Sozialhilfeanspruch entgegenstehe. Dagegen klagte die Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren.  

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