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Die Sterilisation erfordert wie jede andere ärztliche Maßnahme die Einwilligung des Patienten ({{Zitat de §|223|stgb}}, {{Zitat de §|228|stgb}} StGB). Solange ein Patient die notwendige [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] besitzt (also Folgen und Tragweite der Sterilisation zu erfassen vermag), kann nur er selbst, nicht aber ein [[gesetzlicher Vertreter]] einwilligen.
 
Die Sterilisation erfordert wie jede andere ärztliche Maßnahme die Einwilligung des Patienten ({{Zitat de §|223|stgb}}, {{Zitat de §|228|stgb}} StGB). Solange ein Patient die notwendige [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] besitzt (also Folgen und Tragweite der Sterilisation zu erfassen vermag), kann nur er selbst, nicht aber ein [[gesetzlicher Vertreter]] einwilligen.
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Die Bestimmung gilt nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer ([http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/BAD11-4528.pdf BT-Drucks. 11/4528 S. 179]). Wegen der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität und die gesamte Lebensführung knüpft § 1905 BGB die Einwilligung des hierfür besonders bestellten Betreuers in die Sterilisation des selbst nicht einwilligungsfähigen Betreuten und die Erteilung der gerichtlichen Genehmigung an enge Voraussetzungen, die ausschließlich auf die Interessen des Betreuten abstellen - es gibt also keine Sterilisation im Interesse der Allgemeinheit oder von Verwandten (BT-Drucks. 11/4528 S. 75) - und kumulativ erfüllt sein müssen. Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernsthaft zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus. (vgl. BayObLGZ 1997, 49/51 = NJW-RR 1997, 578 = FamRZ 1997, 702 = FGPrax 1997, 65). Nur dann kann der Betreuer in die Sterilisation einwilligen und das Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) die hierfür erforderliche Genehmigung erteilen.
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Die Bestimmung gilt nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer ([http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/BAD11-4528.pdf BT-Drucks. 11/4528 S. 179]). Wegen der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität und die gesamte Lebensführung knüpft § 1905 BGB die Einwilligung des hierfür besonders bestellten Betreuers in die Sterilisation des selbst nicht einwilligungsfähigen Betreuten und die Erteilung der gerichtlichen Genehmigung an enge Voraussetzungen, die ausschließlich auf die Interessen des Betreuten abstellen - es gibt also keine Sterilisation im Interesse der Allgemeinheit oder von Verwandten (BT-Drucks. 11/4528 S. 75) - und kumulativ erfüllt sein müssen. Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernsthaft zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus. (vgl. BayObLGZ 1997, 49/51 = NJW-RR 1997, 578 = FamRZ 1997, 702 = FGPrax 1997, 65). Nur dann kann der Betreuer in die Sterilisation einwilligen und das Betreuungsgericht die hierfür erforderliche Genehmigung erteilen.
    
===Bestellung eines [[Sterilisationsbetreuer]]s===
 
===Bestellung eines [[Sterilisationsbetreuer]]s===
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Für die Sterilisationseinwilligung muss speziell für diese Maßnahme immer ein separater Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei die [[Betreuungsbehörde]] selbst (oder ein [[Betreuungsverein]] als solcher) nicht für diese Aufgabe zum Betreuer bestellt werden kann ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 5 BGB).
 
Für die Sterilisationseinwilligung muss speziell für diese Maßnahme immer ein separater Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei die [[Betreuungsbehörde]] selbst (oder ein [[Betreuungsverein]] als solcher) nicht für diese Aufgabe zum Betreuer bestellt werden kann ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 5 BGB).
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Der Sterilisationsbetreuer trägt wegen der weit reichenden Folgen des Eingriffs eine besondere Verantwortung (Bt-Drs. 11/4528, S. 111). Er hat nach Durchführung des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 69d FGG) eigenständig zu prüfen, ob die Sterilisation tatsächlich durchgeführt werden soll. Angesichts der Problematik der Sterilisationsregelung dürften Fallgespräche mit Betreuerkollegen im angemessenen Umfang vergütungsfähig sein: LG Wuppertal FamRZ 2002, 1657, als Ausnahme: OLG Stuttgart vom 06.11.2000, 8 WF 91/99, Die Justiz 2002, 411.  
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Der Sterilisationsbetreuer trägt wegen der weit reichenden Folgen des Eingriffs eine besondere Verantwortung (Bt-Drs. 11/4528, S. 111). Er hat nach Durchführung des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 297 FamFG) eigenständig zu prüfen, ob die Sterilisation tatsächlich durchgeführt werden soll. Angesichts der Problematik der Sterilisationsregelung dürften Fallgespräche mit Betreuerkollegen im angemessenen Umfang vergütungsfähig sein: LG Wuppertal FamRZ 2002, 1657, als Ausnahme: OLG Stuttgart vom 06.11.2000, 8 WF 91/99, Die Justiz 2002, 411. Der berufliche Sterilisationsbetreuer wird abweichend vom sonstigen Berufsbetreuer nach konkretem Zeitaufwand vergütet (§ 6 Satz 1 VBVG).
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Zum Umfang des Aufgabenkreises Sterilisation zählen alle im Zusammenhang mit der Sterilisation stehenden Aufgaben, z.B. Informationsgespräche mit dem Betreuten, den Ärzten und anderen nahestehenden Personen sowie ggf. der Abschluss eines Behandlungsvertrags zur Durchführung der Sterilisation sowie die Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und Erteilung der Einwilligung bzw. deren Verweigerung (vgl. Damrau/Zimmermann, § 1899 Rn. 14).
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Zum Umfang des Aufgabenkreises Sterilisation zählen alle im Zusammenhang mit der Sterilisation stehenden Aufgaben, z.B. Informationsgespräche mit dem Betreuten, den Ärzten und anderen nahestehenden Personen sowie ggf. der Abschluss eines Behandlungsvertrags zur Durchführung der Sterilisation sowie die Einholung der betreuungsgerichtliche  Genehmigung und Erteilung der Einwilligung bzw. deren Verweigerung (vgl. Damrau/Zimmermann, § 1899 Rn. 14).
    
=== Gerichtliches Verfahren der Sterilisationsgenehmigung ===
 
=== Gerichtliches Verfahren der Sterilisationsgenehmigung ===
    
[[Bild:Sterilisationen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1905 BGB]]
 
[[Bild:Sterilisationen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1905 BGB]]
Eine betreuungsrechtliche Entscheidung zur Sterilisation muss stets vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden (§ 1905 Abs. 2 BGB, § 297 FamFG). Zuständig bei Gericht:  [[Richter]] gem. § 15 Nr. 4 RpflG. Auch im württembergischen Rechtsgebiet ist der Richter, nicht der Notar, zuständig ({{Zitat-dej|§|37|LFGG}} LFGG Baden-Württemberg).
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Eine betreuungsrechtliche Entscheidung zur Sterilisation muss stets vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden (§ 1905 Abs. 2 BGB, § 297 FamFG). Zuständig bei Gericht:  [[Richter]] gem. § 15 Nr. 4 RpflG.  
    
Es ist stets ein [[Verfahrenspfleger]] für das Genehmigungsverfahren zu bestellen. Es sind vor der gerichtlichen Genehmigung [[Sachverständigengutachten]] einzuholen. Diese haben folgende Aspekte zu berücksichtigen:
 
Es ist stets ein [[Verfahrenspfleger]] für das Genehmigungsverfahren zu bestellen. Es sind vor der gerichtlichen Genehmigung [[Sachverständigengutachten]] einzuholen. Diese haben folgende Aspekte zu berücksichtigen:

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