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Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen Geschäftsunfähigkeit sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginne mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).
 
Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen Geschäftsunfähigkeit sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginne mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).
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==Parteivernehmung bei Prozessunfähigkeit==
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Der Betreute, der im Prozess durch einen Betreuer vertreten wird, kann dennoch (als Kläger oder Beklagter) persönlich vernommen werden. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 455 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Brandenburg, vom 11.04.2007 - 4 U 172/06).
    
==Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (jetzt: Vermögensauskunft, § 802c ZPO==
 
==Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (jetzt: Vermögensauskunft, § 802c ZPO==