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Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt [http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php Adressliste siehe hier].
 
Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt [http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php Adressliste siehe hier].
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Rechtsprechung:
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'''LG Mainz, Beschluss vom 24.10.2018, 8 T 215/18'''
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Eine per einfacher E-Mail an das Gericht übermittelte Bilddatei mit einem (abfotografierten oder eingescannten) von dem Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichneten Schriftstück wahrt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für die Einlegung einer Beschwerde gemäß §§ 64 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 103 ZPO.
    
====Rechtsmittelbelehrung====
 
====Rechtsmittelbelehrung====

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