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Zur Übernahme der Kosten der Unterbringung nach PsychKG durch den untergebrachten Betreuten nach §§ 32, 33 PsychKG NRW a.F., der im maßgeblichen Zeitraum nicht krankenversichert war. Die Übernahme der Kosten des stationären Krankenhausaufenthalts nach Beendigung der geschlossenen Unterbringung ergibt sich aus § 611 i.V.m. § 630a BGB, jedenfalls aber aufgrund der Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB.
 
Zur Übernahme der Kosten der Unterbringung nach PsychKG durch den untergebrachten Betreuten nach §§ 32, 33 PsychKG NRW a.F., der im maßgeblichen Zeitraum nicht krankenversichert war. Die Übernahme der Kosten des stationären Krankenhausaufenthalts nach Beendigung der geschlossenen Unterbringung ergibt sich aus § 611 i.V.m. § 630a BGB, jedenfalls aber aufgrund der Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB.
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'''AG Bad Segeberg, Beschluss vom 22.10.2018, 3 XIV 7811 L'''
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Während einer Fixierungsmaßnahme im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung muss die Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal in der Weise sein, dass eine Eins-zu-Eins-Betreuung ein ständiger und unmittelbarer Sichtkontakt zwischen dem Personal der Klinik und dem Fixierten sichergestellt sein muss und dass das Personal für den Fixierten stets erreichbar sein muss.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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