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Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] sind nach § 7 Abs. 2 BtBG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
 
Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] sind nach § 7 Abs. 2 BtBG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
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Als einziges Bundesland hat [[Berlin]] ergänzende Bestimmung zum [[Datenschutz]] im § 5 des Berliner Landesausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz erlassen.  
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Als einziges Bundesland hat [[Berlin]] ergänzende Bestimmung zum [[Datenschutz]] im § 5 des Berliner Landesausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz erlassen.
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Das Verwaltungsgericht München sieht den Amtsermittlungsgrundsatz des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (hier Art. 24 BayVwVfG) als ausreichende Rechtsgrundlage zur Datenerhebung (auch bei dritten Personen) an. Siehe unter Rechtsprechung unten.
    
==Anhörung der Behörde==
 
==Anhörung der Behörde==

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