Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] sind nach § 7 Abs. 2 BtBG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes. | Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] sind nach § 7 Abs. 2 BtBG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes. |