# Auch bei nachgewiesener Testierunfähigkeit hat der Erblasser kein eigenes Anfechtungsrecht entsprechend § 2282 II BGB hinsichtlich eigener nicht wechselbezüglicher Verfügungen. | # Auch bei nachgewiesener Testierunfähigkeit hat der Erblasser kein eigenes Anfechtungsrecht entsprechend § 2282 II BGB hinsichtlich eigener nicht wechselbezüglicher Verfügungen. |