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Keine Zwangsgeldfestsetzung gegen einen Betreuer, wenn der Betreute sich weigert, für Eigenverfügungen seines Kontos eine "Selbstverwaltungserklärung" abzugeben. Dem Betreuungsgericht wird anheimgestellt, bei verbleibenden Zweifeln an der Selbstvornahme von Amts wegen weitere Aufklärung zu betreiben und ggf. einen Anhörungstermin anzuberaumen und die Problematik mit dem Betreuer und dem Betreuten zu erörtern.
 
Keine Zwangsgeldfestsetzung gegen einen Betreuer, wenn der Betreute sich weigert, für Eigenverfügungen seines Kontos eine "Selbstverwaltungserklärung" abzugeben. Dem Betreuungsgericht wird anheimgestellt, bei verbleibenden Zweifeln an der Selbstvornahme von Amts wegen weitere Aufklärung zu betreiben und ggf. einen Anhörungstermin anzuberaumen und die Problematik mit dem Betreuer und dem Betreuten zu erörtern.
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'''LG Koblenz, Beschluss vom 4.9.2018, 2 T 553/18'''
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„Die Pflicht zur Rechnungslegung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Betroffenen, das der Betreuer zu verwalten hat. Mit anderen Worten: Der Betreuer hat im Rahmen des Aufgabenkreises Vermögenssorge über SEINE Vermögensverwaltung Rechnung zu legen (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1 1840 BGB), über das vom Betroffenen selbszt verwaltete Vermögen und über die von ihm persönlich geführten Konten und die hierauf entfallenen Geldbewegungen jedoch nicht abzurechnen. D.h., solange keine Zweifel bestehen, dass ein Betreuter über sein Girokonto eigenständig verfügt, entfällt die Rechnungslegungspflicht des Betreuers.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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