| | '''OLG Celle, Beschluss vom 20.6.2018 – 6 W 78/18''', BeckRS 2018, 13277 ◊ NJW-Spezial 2018, 455 (m. Anm.) ◊ ZErb 2018, 200 ◊ LSK 2018, 13277 (Ls.) ◊ ZEV 2018, 486 (Ls.) ◊ FuR 2018, 498 ◊ NJW 2018, 2807 (Ls.) ◊ NJW-RR 2018, 1031 | | '''OLG Celle, Beschluss vom 20.6.2018 – 6 W 78/18''', BeckRS 2018, 13277 ◊ NJW-Spezial 2018, 455 (m. Anm.) ◊ ZErb 2018, 200 ◊ LSK 2018, 13277 (Ls.) ◊ ZEV 2018, 486 (Ls.) ◊ FuR 2018, 498 ◊ NJW 2018, 2807 (Ls.) ◊ NJW-RR 2018, 1031 |
| − | ''Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, zum Beispiel ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich. | + | ''Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, zum Beispiel ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.'' |
| − | Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z. B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.''
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