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Der geschäftsfähige Betreute kann Erbverträge schließen ({{Zitat de §|2275|bgb}} Abs. 1 BGB); dazu braucht er weder die Zustimmung des Betreuers noch die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Allerdings muss ein Erbvertrag vor einem Notar geschlossen werden ({{Zitat de §|2276|bgb}} BGB). Der Notar soll sich vor einer Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten überzeugen (z B., indem er mit ihm ein ansführliches Gespräch führt) und dies in der Urkunde vermerken ({{Zitat de §|11|beurkg}}, {{Zitat de §|28|beurkg}} BeurkG). Dieser Notar-Vermerk ist zwar nicht bindend; auch wenn der Notar den Erblasser für testierfähig hielt, kann also durch ein [[Sachverständigengutachten]] das Gegenteil bewiesen werden. In der Praxis ist dies gleichwohl selten der Fall, weil die Zeugenaussage des Notars entgegen steht. Wer also von einem Betreuten als Erbe eingesetzt werden soll, tut gut daran, den Betreuten zu bitten die Testierung nicht privatschriftlich vorzunehmen, sondern das Testament beim Notar zu errichten; noch besser ist es für den Erbanwärter, wenn mit ihm ein Erbvertrag geschlossen wird, weil der Vertrag unwiderruflich ist.
 
Der geschäftsfähige Betreute kann Erbverträge schließen ({{Zitat de §|2275|bgb}} Abs. 1 BGB); dazu braucht er weder die Zustimmung des Betreuers noch die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Allerdings muss ein Erbvertrag vor einem Notar geschlossen werden ({{Zitat de §|2276|bgb}} BGB). Der Notar soll sich vor einer Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten überzeugen (z B., indem er mit ihm ein ansführliches Gespräch führt) und dies in der Urkunde vermerken ({{Zitat de §|11|beurkg}}, {{Zitat de §|28|beurkg}} BeurkG). Dieser Notar-Vermerk ist zwar nicht bindend; auch wenn der Notar den Erblasser für testierfähig hielt, kann also durch ein [[Sachverständigengutachten]] das Gegenteil bewiesen werden. In der Praxis ist dies gleichwohl selten der Fall, weil die Zeugenaussage des Notars entgegen steht. Wer also von einem Betreuten als Erbe eingesetzt werden soll, tut gut daran, den Betreuten zu bitten die Testierung nicht privatschriftlich vorzunehmen, sondern das Testament beim Notar zu errichten; noch besser ist es für den Erbanwärter, wenn mit ihm ein Erbvertrag geschlossen wird, weil der Vertrag unwiderruflich ist.
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==Amtliche Hinterlegung eines Testamentes==
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Notarielle Testamente werden vom Notar in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben. Auch eigenhändige Testamente können dort in Verwahrung gegeben werden. Dies kann auch von einem Betreuer oder Bevollmächtigten veranlasst werden, so OLG München, 25.06.2012 - 31 Wx 213/12. Für die Verwahrung ist eine Gebühr von 75 € (zuzügl 18 € zur Registrierung im zentralen Testamentsregister) zu entrichten.
    
==Aus der Rechtsprechung:==
 
==Aus der Rechtsprechung:==

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