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Siehe für ausländische Betroffene unter [[Ausländer]].
 
Siehe für ausländische Betroffene unter [[Ausländer]].
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Rechtsprechung:
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LG Augsburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 054 T 161/18
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# Das [[Haager Übereinkommen]] über den internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ) vom 13. Januar 2000 hat Vorrang (§ 97 FamFG) vor dem § 104 FamFG, wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Übereinkommen ist in Deutschland am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Tschechische Republik ist ebenso ein Vertragsstaat.
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# Gemäß Art. 5 Abs. 1 ESÜ sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 ESÜ sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
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# Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit ist somit, wo die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und wie dieser Rechtsbegriff auszulegen ist.
    
===Örtlich zuständig===  
 
===Örtlich zuständig===