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| | Die Ausschlagungsfrist ist infolge höherer Gewalt gehemmt, wenn eine rechtzeitig beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wird.. Bedenken dahin, dass die Ausschlagung der Erbschaft vom den Eltern der Betreuten übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht erfasst sein könnte, hat der Senat nicht. | | Die Ausschlagungsfrist ist infolge höherer Gewalt gehemmt, wenn eine rechtzeitig beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wird.. Bedenken dahin, dass die Ausschlagung der Erbschaft vom den Eltern der Betreuten übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht erfasst sein könnte, hat der Senat nicht. |
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| | '''OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.4.2014, 3 W 13/14''', FamRZ 2015, 696 = ZEV 2014, 540: | | '''OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.4.2014, 3 W 13/14''', FamRZ 2015, 696 = ZEV 2014, 540: |
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| | Ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlag einer Erbschaft durch den Betreuer erforderlich, so bleibt die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung verstrichen ist, bei der Berechnung der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist außer Betracht. Für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer zur Zeit ihrer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch nicht betreuungsrechtlich genehmigten Erbausschlagungserklärung ist nicht entscheidend darauf abzustellen, dass die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist erteilt oder gegenüber dem Betreuer erklärt wird. Vielmehr ist zu verlangen, dass die betreuungsrechtliche Genehmigung und deren Bekanntmachung gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist nachgewiesen wird. | | Ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlag einer Erbschaft durch den Betreuer erforderlich, so bleibt die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung verstrichen ist, bei der Berechnung der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist außer Betracht. Für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer zur Zeit ihrer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch nicht betreuungsrechtlich genehmigten Erbausschlagungserklärung ist nicht entscheidend darauf abzustellen, dass die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist erteilt oder gegenüber dem Betreuer erklärt wird. Vielmehr ist zu verlangen, dass die betreuungsrechtliche Genehmigung und deren Bekanntmachung gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist nachgewiesen wird. |
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| | + | '''LG Neuruppin 5. Zivilkammer, Beschluss vom 28.6.2017, 5 T 21/17''', FamRZ 2018, 957 |
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| | + | Genehmigung einer Erbausschlagung für einen Betreuten, der Sozialhilfe bezieht, zugunsten dessen Angehöriger. Die Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft ist zu erteilen. Eine Sittenwidrigkeit eines solchen Vorgehens liegt nicht vor. Diese kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Berechtigung zur Beziehung von Sozialleistungen durch die Ausschlagung der Erbschaft weiter aufrechterhalten wird. Die damit verbunden Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, ohne dass nach kritischen Stimmen in der Kommentarliteratur eine Änderung erfolgt ist. |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |