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Ein Haftungsproblem kann sich weiterhin dann ergeben, wenn die Vorlage der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung an das Nachlassgericht innerhalb des verbleibenden Ausschlagungszeitraums versäumt wird.
 
Ein Haftungsproblem kann sich weiterhin dann ergeben, wenn die Vorlage der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung an das Nachlassgericht innerhalb des verbleibenden Ausschlagungszeitraums versäumt wird.
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Rechtsprechung:
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'''OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2018, 6 W 78/18 '''
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Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z. B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.
    
==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums)==
 
==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums)==

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