Da ein Bevollmächtigter alle Rechte und Pflichten letztlich nur aus dem Auftragsverhältnis mit dem Vollmachtgeber ableiten kann, ist davon auszugehen, dass (jedenfalls bei der Vollmachterteilung) nur die Einwilligung des Vollmachtgebers in die Datenverarbeitung maßgeblich sein kann. Ist zu einem späteren Zeitpunkt der Gesundheitszustand des Vollmachtgeber so verschlechtert, dass ihm eine Einwilligung in medizinische Maßnahmen nicht mehr selbst möglich ist, wird sich auch der Vollmachtnehmer auf die Wahrung lebenswichtigter Interessen des Vollmachtgebers berufen können.
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Da ein Bevollmächtigter alle Rechte und Pflichten letztlich nur aus dem Auftragsverhältnis mit dem Vollmachtgeber ableiten kann, ist davon auszugehen, dass (jedenfalls bei der [[Vorsorgevollmacht|Vollmachterteilung]]) nur die Einwilligung des Vollmachtgebers in die Datenverarbeitung maßgeblich sein kann. Ist zu einem späteren Zeitpunkt der Gesundheitszustand des Vollmachtgeber so verschlechtert, dass ihm eine Einwilligung in medizinische Maßnahmen nicht mehr selbst möglich ist, wird sich auch der Vollmachtnehmer auf die Wahrung lebenswichtigter Interessen des Vollmachtgebers berufen können.