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==Er hat Behandlungsverträgen zuzustimmen==
 
==Er hat Behandlungsverträgen zuzustimmen==
 
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Weiterhin fällt der Behandlungsvertrag in den Kompetenzbereich des Betreuers (OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2007, {{Rspr|4 Ws 209/07}}, FamRZ 2007, 1841). Es handelt sich dabei im Verhältnis Arzt - Patient meist um einen Dienstvertrag ({{Zitat de §|611|bgb}}  BGB). Der im Krankenhaus beschäftigte Arzt wird aufgrund seines Arbeitsvertrages mit dem Krankenhausträger (z.B. der Stadt; dem Zweckverband) tätig; der Patient schließt in der Regel mit dem Krankenhausträger einen gemischten Vertrag, der vorwiegend Dienstvertrag ist, ärztliche Behandlung eingeschlossen (sog. totaler Krankenhausvertrag § 611 BGB).  
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Weiterhin fällt der Behandlungsvertrag in den Kompetenzbereich des Betreuers (OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2007, {{Rspr|4 Ws 209/07}}, FamRZ 2007, 1841). Es handelt sich dabei im Verhältnis Arzt - Patient meist um einen Behandlungsvertrag ({{Zitat de §|630a|bgb}}  BGB). Der im Krankenhaus beschäftigte Arzt wird aufgrund seines Arbeitsvertrages mit dem Krankenhausträger (z.B. der Stadt; dem Zweckverband) tätig; der Patient schließt in der Regel mit dem Krankenhausträger einen gemischten Vertrag, der vorwiegend Dienstvertrag ist, ärztliche Behandlung eingeschlossen (sog. totaler Krankenhausvertrag § 611 BGB).  
    
Der Vertrag kommt nur wirksam zustande, wenn der Patient [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist ({{Zitat de §|104|bgb}}  BGB). Ist der Betroffene nicht geschäftsfähig, kann er den Vertrag nicht wirksam schließen, der Betreuer kann als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betroffenen unterschreiben ({{Zitat de §|1902|bgb}} BGB).  
 
Der Vertrag kommt nur wirksam zustande, wenn der Patient [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist ({{Zitat de §|104|bgb}}  BGB). Ist der Betroffene nicht geschäftsfähig, kann er den Vertrag nicht wirksam schließen, der Betreuer kann als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betroffenen unterschreiben ({{Zitat de §|1902|bgb}} BGB).  

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