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Auf der anderen Seite stehen materielle Interessen. Ein Strafverfahren kann auch in Bezug auf die zivilrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen positive Auswirkungen haben. So wird man im zivilrechtlichen Verfahren häufig Schwierigkeiten haben, das Fehlverhalten des Angehörigen und die genaue Schadenshöhe auch zu beweisen. Im Strafverfahren werden die notwendigen Beweise hingegen von Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelt und auf die Ermittlungsergebnisse kann man in einem späteren Zivilverfahren Bezug nehmen. Außerdem gibt es für das Opfer einer Straftat auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auch zeit- und kostensparend in einem Strafverfahren mit zu verfolgen (in einem sogenannten Adhäsionsverfahren, geregelt in den §§ 403 ff StPO). Wie unter Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu entscheiden ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
 
Auf der anderen Seite stehen materielle Interessen. Ein Strafverfahren kann auch in Bezug auf die zivilrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen positive Auswirkungen haben. So wird man im zivilrechtlichen Verfahren häufig Schwierigkeiten haben, das Fehlverhalten des Angehörigen und die genaue Schadenshöhe auch zu beweisen. Im Strafverfahren werden die notwendigen Beweise hingegen von Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelt und auf die Ermittlungsergebnisse kann man in einem späteren Zivilverfahren Bezug nehmen. Außerdem gibt es für das Opfer einer Straftat auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auch zeit- und kostensparend in einem Strafverfahren mit zu verfolgen (in einem sogenannten Adhäsionsverfahren, geregelt in den §§ 403 ff StPO). Wie unter Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu entscheiden ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
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'''Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 02.02.2018, 2 AGH 12/17'''
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Ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungsverfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.
    
===Betreuter als Zeuge in einem Strafverfahren===
 
===Betreuter als Zeuge in einem Strafverfahren===