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Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).
 
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).
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Für Arbeitsverträge in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 138 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: "War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen."
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Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: "War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen."
    
==Kündigung von Arbeitsverträgen==
 
==Kündigung von Arbeitsverträgen==

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