# Der Verwaltungsrechtsweg ist für die gerichtliche Überprüfung einer auf der Grundlage der Landesgesetze über die Unterbringung psychisch Kranker behördlich angeordneten Unterbringung nicht eröffnet. | # Der Verwaltungsrechtsweg ist für die gerichtliche Überprüfung einer auf der Grundlage der Landesgesetze über die Unterbringung psychisch Kranker behördlich angeordneten Unterbringung nicht eröffnet. |