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1.646 Bytes hinzugefügt ,  11:10, 24. Nov. 2017
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# Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der ver- sucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901aff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.
 
# Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der ver- sucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901aff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.
 
# Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.
 
# Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.
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==Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger==
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Rechtsprechung:
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'''BGH Urteil v 8.12.2004, IV ZR 223/03''', ZEV 2005, 117:
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Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme.
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Erläuterungen: Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagten als Erben auf den Pflichtteil ihrer behinderten Schwester in Anspruch. Er hatte die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern gemäß § 90 BSHG (jetzt § 93 SGB XII) auf sich übergeleitet. Das Betreuungsgericht hatte eine Ergänzungsbetreuerin bestellt, für den Aufgabenkreis der Durchsetzung bestehender Erbansprüche, insbesondere Pflichtteilsansprüche, aus den Nachlässen der Eltern. Die Betreuerin lehnte eine Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ab, weil sie in vollem Umfang vom Kläger vereinnahmt werden würden, die Behinderte davon also selbst keinen Nutzen hätte.  Dem Klageantrag des Sozialhilfeträgers gab der BGH in letzter Instanz statt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch – wie hier – schon vor einer Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten oder seines Betreuers übergeleitet hat. Der Pflichtteilsberechtigte selbst ist nicht an seine Entscheidung gebunden, den Pflichtteil nicht geltend zu machen. Daher steht es auch dem Sozialhilfeträger frei, nach einer Überleitung über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs unabhängig von einer Äußerung des Pflichtteilsberechtigten oder dessen Betreuers zu entscheiden.
    
==Behindertentestament==
 
==Behindertentestament==

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