Der Betreute soll sein Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind (BayObLG FamRZ 1991, 481). Auch Wünsche, die vor Eintritt der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] in Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind (z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sind beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat. | Der Betreute soll sein Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind (BayObLG FamRZ 1991, 481). Auch Wünsche, die vor Eintritt der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] in Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind (z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sind beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat. |