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In einem Strafprozess könnte sich allenfalls ein anwaltlicher Berufsbetreuer auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO berufen. Aber auch das kann er nur, wenn die Tätigkeit als Betreuer für einen Anwalt zu seiner Anwaltstätigkeit gehört. Genau dies hat das OLG Düsseldorf mit einem Beschluss vom 5.1.2010, I-25 Wx 71/09, verneint. Daher gilt hier vermutlich: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsbetreuer, in keinem Fall eines für solche, die keine Anwälte sind.
 
In einem Strafprozess könnte sich allenfalls ein anwaltlicher Berufsbetreuer auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO berufen. Aber auch das kann er nur, wenn die Tätigkeit als Betreuer für einen Anwalt zu seiner Anwaltstätigkeit gehört. Genau dies hat das OLG Düsseldorf mit einem Beschluss vom 5.1.2010, I-25 Wx 71/09, verneint. Daher gilt hier vermutlich: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsbetreuer, in keinem Fall eines für solche, die keine Anwälte sind.
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'''BGH, Beschl v 7.5.1996, 5 StR 169/96;''' FamRZ 1997,175 = MDR 1996,879 = NStZ 1996,610 =
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R&P 1997,79:
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Wenn nicht gar zum Krankheitsbild und dessen kriminalsozialen Auswirkungen (§ 63 StGB), so doch zumindest zu der Frage, ob vollstreckungsalternative Regelungen ausreichen (§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB), wird der Betreuer aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Betreuten meist sachdienliche Angaben machen können. Die Pflicht zu solcher Anhörung des Betreuers bestimmt sich im Einzelfall nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO. Das Unterbleiben einer solchen Anhörung kann in der Revision nur auf entsprechende Rüge überprüft werden.
    
'''AG Köln, Beschluss vom 11.09.2013, 707 Ds 16/13:'''
 
'''AG Köln, Beschluss vom 11.09.2013, 707 Ds 16/13:'''

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