# Eine besondere Härte im Sinn des § 102 III S 3 SGB XII ist nur bei außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lassen, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Sie muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen, und sich in der Person des Erben realisieren (im Anschl an BSG FamRZ 2010, 1660 = NVwZ-RR 2010, 892 = ZEV 2010, 585). | # Eine besondere Härte im Sinn des § 102 III S 3 SGB XII ist nur bei außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lassen, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Sie muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen, und sich in der Person des Erben realisieren (im Anschl an BSG FamRZ 2010, 1660 = NVwZ-RR 2010, 892 = ZEV 2010, 585). |