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# Die Berücksichtigung von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen bei der Inanspruchnahme der Erben setzt voraus, dass die Gegenstände verwertbar sind. Verwertung bedeutet jede Art der finanziellen Nutzbarmachung. Eine Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur veräußert, sondern auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütungsforderung zu tilgen.
 
# Die Berücksichtigung von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen bei der Inanspruchnahme der Erben setzt voraus, dass die Gegenstände verwertbar sind. Verwertung bedeutet jede Art der finanziellen Nutzbarmachung. Eine Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur veräußert, sondern auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütungsforderung zu tilgen.
 
# Eine besondere Härte im Sinn des § 102 III S 3 SGB XII ist nur bei außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lassen, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Sie muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen, und sich in der Person des Erben realisieren (im Anschl an BSG FamRZ 2010, 1660 = NVwZ-RR 2010, 892 = ZEV 2010, 585).
 
# Eine besondere Härte im Sinn des § 102 III S 3 SGB XII ist nur bei außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lassen, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Sie muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen, und sich in der Person des Erben realisieren (im Anschl an BSG FamRZ 2010, 1660 = NVwZ-RR 2010, 892 = ZEV 2010, 585).
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'''LG Mainz, Urteil vom 24.05.2017, 8 T 90/17''':
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Ein Festsetzungsbeschluss nach § 168 FamFG muss die Höhe des von dem Betroffenen an die Staatskasse zu erstattenden Betrags konkret beziffern und darf die Berechnung nicht dem Betroffenen überlassen oder durch Bezugnahme auf eine nachträglich erstellte Kostenrechnung auf den funktional unzuständigen Kostenbeamten übertragen. Die verjährungshemmende Wirkung des Beschlusses erfasst nur den konkret festgesetzten Erstattungsbetrag und erstreckt sich nicht auf die weiteren gem. § 1908 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatkasse übergegangenen Ansprüche.
     

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