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*private Krankenversicherung (PKV, nach dem VVG)
 
*private Krankenversicherung (PKV, nach dem VVG)
 
**als Vollversicherung (oft für Selbstständige oder Arbeitnehmer mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze)
 
**als Vollversicherung (oft für Selbstständige oder Arbeitnehmer mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze)
**als Teilversicherung (oft für Beamte, die für einen Teil der Behandlungskosten Anspruch auf Beihilfe zu den Krankenbehandlungskosten von ihrem Dienstherrn haben)
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**als Teilversicherung (oft für Beamte, die für einen Teil der Behandlungskosten Anspruch auf Beihilfe von ihrem Dienstherrn haben)
 
**innerhalb beider gibt es seit 2009 den Basistarif, für den bei der Versicherung ein Kontrahierungszwang besteht, § 193 VVG, und bei dem die Leistungen denen der GKV entsprechen.
 
**innerhalb beider gibt es seit 2009 den Basistarif, für den bei der Versicherung ein Kontrahierungszwang besteht, § 193 VVG, und bei dem die Leistungen denen der GKV entsprechen.
 
**ALG-2-Bezieher, die privat versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zum Basistarif dieser Versicherung (§ 26 SGB II)
 
**ALG-2-Bezieher, die privat versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zum Basistarif dieser Versicherung (§ 26 SGB II)
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Grundsätzlich müssen sich (seit 2007) alle Personen in Deutschland krankenversichern. Einige, z.B. Selbstständige, haben dabei die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und der privaten KV. Beamte (und Richter) haben für einen Teil der Behandlungskosten einen Beihilfeanspruch nach den Beihilfebestimmungen des Bundes und der Länder gegen ihren Dienstherrn; insoweit gilt für diese Personen die Versicherungspflicht nur für den nicht abgedeckten Teil der Behandlungs- (und Pflege)kosten. Ausnahme sind wiederum die o.g. Berechtigten der freien Heilfürsorge.
 
Grundsätzlich müssen sich (seit 2007) alle Personen in Deutschland krankenversichern. Einige, z.B. Selbstständige, haben dabei die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und der privaten KV. Beamte (und Richter) haben für einen Teil der Behandlungskosten einen Beihilfeanspruch nach den Beihilfebestimmungen des Bundes und der Länder gegen ihren Dienstherrn; insoweit gilt für diese Personen die Versicherungspflicht nur für den nicht abgedeckten Teil der Behandlungs- (und Pflege)kosten. Ausnahme sind wiederum die o.g. Berechtigten der freien Heilfürsorge.
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Personen, die Sozialhilfe beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) sind nicht krankenversicherungspflichtig. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII). Alternativ besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten von der Krankenkasse finanziert zu bekommen, gegen Kostenerstattung vom SHT, § 264 SGB V. Der "echte" Versicherungsschutz ist vorzuziehen. Bestehen beide Möglichkeiten nicht, hat der SHT die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen, § 48 SGB XII. Letztere Möglichkeit gilt eingeschränkt auch für Asylbewerber (§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz)
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Personen, die Sozialhilfe beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) sind nicht krankenversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 8a SGB V). Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII). Alternativ besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten von der Krankenkasse finanziert zu bekommen, gegen Kostenerstattung vom SHT, § 264 SGB V. Der "echte" Versicherungsschutz ist vorzuziehen. Bestehen beide Möglichkeiten nicht, hat der SHT die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen, § 48 SGB XII. Letztere Möglichkeit gilt eingeschränkt auch für Asylbewerber (§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz)
    
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