Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b I BGB wird nicht von den §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung durch das LG nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.02.2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632). | Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b I BGB wird nicht von den §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung durch das LG nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.02.2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632). |