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Die nach § 39 FamFG zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung muss auch über einen bestehenden Anwaltszwang informieren.
 
Die nach § 39 FamFG zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung muss auch über einen bestehenden Anwaltszwang informieren.
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'''BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16'''
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§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, findet im Betreuungsverfahren nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übrigen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374).
    
==Rechtsnormen zum Betreuungsverfahren (Bestimmungen aus dem FamFG)==
 
==Rechtsnormen zum Betreuungsverfahren (Bestimmungen aus dem FamFG)==