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| | Die Frage der Mittellosigkeit war im Recht vor 1999 nicht gesetzlich definiert. Bei der Frage, ob der Betreute die [[Betreuervergütung]] und den [[Aufwendungsersatz]] aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen hat oder ob die Staatskasse hierfür aufzukommen hat, wendeten bisher die meisten Gerichte Maßstäbe aus dem Bereich der Prozesskostenhilfe (§{{Zitat de §|114|zpo}} ff. ZPO) an. In der Gerichtspraxis kam in der Vergangenheit meist nur eine Inanspruchnahme von Vermögenswerten in Frage ({{Zitat de §|115|zpo}} ZPO). Laufendes Einkommen der betreuten Personen wurde kaum herangezogen. | | Die Frage der Mittellosigkeit war im Recht vor 1999 nicht gesetzlich definiert. Bei der Frage, ob der Betreute die [[Betreuervergütung]] und den [[Aufwendungsersatz]] aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen hat oder ob die Staatskasse hierfür aufzukommen hat, wendeten bisher die meisten Gerichte Maßstäbe aus dem Bereich der Prozesskostenhilfe (§{{Zitat de §|114|zpo}} ff. ZPO) an. In der Gerichtspraxis kam in der Vergangenheit meist nur eine Inanspruchnahme von Vermögenswerten in Frage ({{Zitat de §|115|zpo}} ZPO). Laufendes Einkommen der betreuten Personen wurde kaum herangezogen. |
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| − | In der Neufassung ({{Zitat de §|1836c|bgb}} und {{Zitat de §|1836d|bgb}} BGB) ist die Abgrenzung der Mittellosigkeit gesetzlich definiert worden. Hiernach hat die betreute Person, soweit ihr Einkommen die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen ({{Zitat de §|82|sgb_12}} SGB-XII) übersteigt, dieses übersteigende Einkommen zur Finanzierung der Vergütung und des [[Aufwendungsersatz]]es einzusetzen. Barvermögen ist einzusetzen, sobald es oberhalb der Schonbeträge liegt, die in den meisten Betreuungsfällen bei 2600 Euro (Stand seit 1.1.2005) anzusetzen sind ({{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB in Verbindung mit {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII und der Verordnung hierzu). Die Freigrenze bei Blinden und Schwerstpflegebedürftigen (4091 Euro) ist zum 1.1.2005 entfallen). Kann die beabsichtigte Betreuerverütung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Einkommen bzw. vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1836d BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse. | + | In der Neufassung ({{Zitat de §|1836c|bgb}} und {{Zitat de §|1836d|bgb}} BGB) ist die Abgrenzung der Mittellosigkeit gesetzlich definiert worden. Hiernach hat die betreute Person, soweit ihr Einkommen die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen ({{Zitat de §|82|sgb_12}} SGB-XII) übersteigt, dieses übersteigende Einkommen zur Finanzierung der Vergütung und des [[Aufwendungsersatz]]es einzusetzen. Barvermögen ist einzusetzen, sobald es oberhalb der Schonbeträge liegt, die seit 1.4.2017 bei 5.000 € anzusetzen sind ({{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB in Verbindung mit {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII und der Verordnung hierzu). Kann die beabsichtigte Betreuerverütung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Einkommen bzw. vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1836d BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse. |
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| | Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist wie im alten Recht Pflicht des [[Betreuungsgericht]]es (§ 26 FamFG; vgl. BayObLG BtPrax 1995, 227 = FamRZ 1996, 244 = BtE 1994/95, 59; LG Frankfurt/Main FamRZ 1993, 218 = JurBüro 1993, 11 = Rpfleger 1992, 433 = BtE 1992/93, 30). Im Rahmen des Ermessens muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz. 280d). | | Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist wie im alten Recht Pflicht des [[Betreuungsgericht]]es (§ 26 FamFG; vgl. BayObLG BtPrax 1995, 227 = FamRZ 1996, 244 = BtE 1994/95, 59; LG Frankfurt/Main FamRZ 1993, 218 = JurBüro 1993, 11 = Rpfleger 1992, 433 = BtE 1992/93, 30). Im Rahmen des Ermessens muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz. 280d). |
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| | ==Beispiel für eine Berechnung== | | ==Beispiel für eine Berechnung== |
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| − | Der Einkommensfreibetrag beträgt nach § 82 SGB XII beträgt ab 01.01.2014 7682,00 Euro, jeweils zuzüglich Kosten der Unterkunft (Mietkosten). Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die betreute Person die individuellen Voraussetzungen für die Hilfen in besonderen Lebenslagen erfüllt (vgl. BR-Drs. 960/96 S. 30). Ob zu den Kosten der Unterkunft neben der Miete und den Betriebskosten auch die Kosten der Heizung zählen, ist in der sozialhilferechtlichen Literatur umstritten (für die Berücksichtigung LPK BSHG § 79 Rz 4; Oestreicher § 79 Rz. 8; dagegen Schellhorn § 79 Rz. 26; Gottschick § 79 Rz. 7.3; OVG Lüneburg FEVS 36,108). Das BSG sieht die Heizkosten als Teil der Unterkunftskosten: BSG im Urteil vom 25.04.2013 (Az. B 8 SO 8/12 R; Rz. 25) Seit dem 1.1.2016 sind die Heizkosten aufgrund einer Änderung des § 85 SGB XII nicht mehr als Unterkunftskosten anzusehen | + | Der Einkommensfreibetrag beträgt nach § 82 SGB XII beträgt ab 01.01.2017 818,00 Euro, jeweils zuzüglich Kosten der Unterkunft (Mietkosten). Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die betreute Person die individuellen Voraussetzungen für die Hilfen in besonderen Lebenslagen erfüllt (vgl. BR-Drs. 960/96 S. 30). Ob zu den Kosten der Unterkunft neben der Miete und den Betriebskosten auch die Kosten der Heizung zählen, ist in der sozialhilferechtlichen Literatur umstritten (für die Berücksichtigung LPK BSHG § 79 Rz 4; Oestreicher § 79 Rz. 8; dagegen Schellhorn § 79 Rz. 26; Gottschick § 79 Rz. 7.3; OVG Lüneburg FEVS 36,108). Das BSG sieht die Heizkosten als Teil der Unterkunftskosten: BSG im Urteil vom 25.04.2013 (Az. B 8 SO 8/12 R; Rz. 25) Seit dem 1.1.2016 sind die Heizkosten aufgrund einer Änderung des § 85 SGB XII nicht mehr als Unterkunftskosten anzusehen |
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| | Die Kosten des Haushaltsstroms zählen nach h.M. ebenfalls nicht dazu. Überwiegende Meinung ist inzwischen, dass nur die Kaltmiete und die Betriebskosten dazu gehöen (also nicht die Heiz- und Stromkosten). | | Die Kosten des Haushaltsstroms zählen nach h.M. ebenfalls nicht dazu. Überwiegende Meinung ist inzwischen, dass nur die Kaltmiete und die Betriebskosten dazu gehöen (also nicht die Heiz- und Stromkosten). |
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| | -Kindererziehungsleistungsrenten nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (§ 299 SGB V) | | -Kindererziehungsleistungsrenten nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (§ 299 SGB V) |
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| − | -Elterngeld, soweit es mtl. 300 Euro übersteigt;
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| | -Unterstützungsleistungen für SED-Opfer (§ 16 Abs. 4 des 1. Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht) | | -Unterstützungsleistungen für SED-Opfer (§ 16 Abs. 4 des 1. Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht) |