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Neben der Sachverhaltsaufklärung ([[Sozialbericht]]) hat die [[Betreuungsbehörde]] dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Aufforderung hin geeignete Personen zu benennen, die sich als Betreuer (oderc [[Verfahrenspfleger]] eignen ({{Zitat de §|8|btbg}} Satz 3 [[BtBG]]). Hierfür hat sie sich um die Gewinnung von Betreuern zu bemühen ({{Zitat de §|8|btbg}} Satz 2 [[BtBG]]). Das Gericht hat der Behörde eine "qualifizierte" Aufforderung zukommen zu lassen, für wen (welche Krankheit/ Behinderung) und für welchen Aufgabenkreis ein Betreuer benötigt wird, damit die Behörde die Benennung sachgemäß vornehmen kann.
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Neben der Sachverhaltsaufklärung ([[Sozialbericht]]) hat die [[Betreuungsbehörde]] dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Aufforderung hin geeignete Personen zu benennen, die sich als Betreuer (oder [[Verfahrenspfleger]] eignen, § 279 Abs. 2 FamFG und ({{Zitat de §|8|btbg}} Satz 3 [[BtBG]]). Hierfür hat sie sich um die Gewinnung von Betreuern zu bemühen ({{Zitat de §|8|btbg}} Satz 2 [[BtBG]]). Das Gericht hat der Behörde eine "qualifizierte" Aufforderung zukommen zu lassen, für wen (welche Krankheit/ Behinderung) und für welchen Aufgabenkreis ein Betreuer benötigt wird, damit die Behörde die Benennung sachgemäß vornehmen kann.
    
Die [[Betreuungsbehörde]] hat somit eine Gestellungspflicht, die erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde, um dem [[Betreuungsgericht|Gericht]] die Suche nach Betreuern zu vereinfachen. Man wird davon ausgehen müssen, dass die Betreuungsbehörde geeignete Mitarbeiter in erforderlicher Anzahl zur Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stellen muss, wenn sich aufgrund anderer Maßnahmen der Behörde (insbesondere Werbung und Gewinnung [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]], und Förderung der Tätigkeit von Einzelbetreuern und Vereinen gem. {{Zitat de §|6|btbg}} [[BtBG]] nicht genügend Einzel- und [[Vereinsbetreuer]] finden lassen.
 
Die [[Betreuungsbehörde]] hat somit eine Gestellungspflicht, die erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde, um dem [[Betreuungsgericht|Gericht]] die Suche nach Betreuern zu vereinfachen. Man wird davon ausgehen müssen, dass die Betreuungsbehörde geeignete Mitarbeiter in erforderlicher Anzahl zur Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stellen muss, wenn sich aufgrund anderer Maßnahmen der Behörde (insbesondere Werbung und Gewinnung [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]], und Förderung der Tätigkeit von Einzelbetreuern und Vereinen gem. {{Zitat de §|6|btbg}} [[BtBG]] nicht genügend Einzel- und [[Vereinsbetreuer]] finden lassen.

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