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Außerordentliche Arbeitsvertragskündigung einer Vereinsbetreuerin wegen Arbeitszeitbetrugs.
 
Außerordentliche Arbeitsvertragskündigung einer Vereinsbetreuerin wegen Arbeitszeitbetrugs.
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'''LSG Berlin-Brandenburg Urt v 20.11.2013, L 9 KR 129/11'''
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Es sprechen gute Gründe dafür, dass nach § 1897 II Satz 1 BGB persönlich bestellter Vereinsbetreuer nur sein kann, wer in einem Arbeitsverhältnis (und damit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis) zum Betreuungsverein steht. Denn zwar nimmt auch der Vereinsbetreuer nach außen hin sein Betreueramt eigenverantwortlich wahr. Andererseits soll nach dem gesetzlichen Leitbild (vgl. BT-Drs. 11/5428, S. 126) der Vereinsbetreuer in den Betrieb des Vereins integriert sein, sein Amt als arbeitsvertragliche Aufgabe wahrnehmen und der Personalhoheit des Vereins unterliegen.
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'''LG Osnabrück Beschl v 15.7.2016, 10 T 279/16'''
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Einer Feststellung gem § 1 I VBVG, nämlich dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird, bedarf es im Falle der Bestellung eines Vereinsbetreuers wegen § 7 I S 2 VBVG für die Frage der Vergütung nicht. In Bezug auf die Vergütung kommt es nicht darauf an, ob die Berufsmäßigkeit (deklaratorisch) festgestellt wurde oder nicht. Sofern ein Vereinsbetreuer bestellt ist und die sonstigen betreuungsrechtlichen und vergütungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Verein eine Vergütung wegen § 7 I 2 VBVG ohne ausdrückliche Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung geltend machen. Aus diesem Grunde besteht für den Antrag eines Vereinsbetreuers auf Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung kein Rechtsschutzbedürfnis.
    
==Vergütungsanspruch==
 
==Vergütungsanspruch==

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